Die Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten

Die Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten

Die Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten

Am 1. August 2006 ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten in Kraft getreten. Diese Verordnung löst die “alte” Verordnung über die Ausbildung zum/zur Arzthelfer/-in vom 10. Dezember 1985 ab und erfasst alle Ausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2006 oder später beginnen.

Nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten können Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehen, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Parteien des Ausbildungsverhältnisses dies vereinbaren.

Mit Inkrafttreten der “neuen” Verordnung gilt die Berufsbezeichnung “Medizinische/r Fachangestellte/r”. Diese Bezeichnung ist – im Gegensatz zu den Berufsbezeichnungen von Gesundheitsberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes, wie z. B. Logopäde/Logopädin oder Ergotherapeut/in – nicht gesetzlich geschützt. Daher können sich Arzthelfer/innen ab dem 1. August 2006 ohne weiteres auch Medizinische/r Fachangestellte/r nennen.

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